AVG'S

1. Allgemeines

1.1 Für alle Verträge über Design-Leistungen zwischen der andpartet studio GbR und demAuftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AVG. Sie gelten auch dann, wenn derAuftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder vonden hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.

1.2 Die AVG der andpartet studio GbR gelten auch, wenn die andpartet studio GbR in Kenntnisentgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen desAuftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen dieandpartet studio GbR ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. Vertragsgegenstand

Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien. Dieandpartet studio GbR schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden.Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung der sich ausdem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe sogenannter »offener«Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.

3. Vergütung

3.1 Sämtliche Leistungen, die die andpartet studio GbR für den Auftraggeber bringt, sindkostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wünscht der Auftraggeberwährend oder nach Leistungserbringung der andpartet studio GbR Sonder- und/oder Mehrleistungender andpartet studio GbR, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht. Verzögert sich dieDurchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die andpartetstudio GbR eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder groberFahrlässigkeit kann es auch Schadenersatzansprüche geltend machen.

Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

3.2 Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen aus einem Entwurfshonorarund – soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich vorgesehen ist – einem Nutzungshonorarzusammen. Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt.Weitergehende Nutzungen müssen ergänzend bezahlt werden. Vorbehaltlich anderweitigerVereinbarungen wird die Vergütung des Entwurfs- und Nutzungshonorars nach dem jeweils aktuellenAGD Vergütungstarif Design berechnet, wie er zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) undder Vereinigung Selbstständige Design-Studios (SDSt) geschlossen wurde. Der AGD VergütungstarifDesign kann jederzeit beim Auftragnehmer angefordert werden.

3.3 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

3.4 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug

4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes, soweit vertragsgemäß erbracht, fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder erfordert er vom Kommunikationsdesigner finanzielle Vorleistungen, die 25% des vereinbarten Honorars übersteigen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1⁄4 derGesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1⁄4 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1⁄2 nachAblieferung.

4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmendes Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

4.3 Bei Zahlungsverzug kann die andpartet studio GbR bei Rechtsgeschäften, an denen einVerbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligenBasiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucherbeteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EuropäischenZentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

5. Nutzungsrechte

5.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang(zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt die andpartetstudio GbR neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorar zur Geltendmachung vonUnterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig.Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen der andpartet studioGbR werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugteVerwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.

5.2 Die andpartet studio GbR räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.

5.3 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung vonUnterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der andpartet studio GbR.

5.4 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf denAuftraggeber über.

5.5 Geschützte Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der andpartetstudio GbR weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Die andpartet studio GbRhat das Recht eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner geschützten Entwürfe und Reinzeichnungen zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichenInteressen an den vorgenannten Werkleistungen zu gefährden.

6. Namensnennungspflicht

Die andpartet studio GbR ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe der Leistungen der andpartetstudio GbR namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht gänzlich branchen- unüblich ist.

7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

7.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen, Reinzeichnungen, Konzeptionen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung oder zusätzlicheKorrekturläufe werden nach dem Zeitaufwand entsprechend AGD Vergütungstarif Design in der jeweils aktuellen Fassung gesondert berechnet.

7.2 Die andpartet studio GbR ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der andpartet studio GbR entsprechende Vollmacht zu erteilen.

7.3 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige Fremdleistungen imNamen und für Rechnung der andpartet studio GbR ab - geschlossen werden, verpflichtet sich derAuftraggeber, die andpartet studio GbR im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Die andpartet studio GbR ist inAbweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.

7.4 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für dieAnfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.

7.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

8. Eigentum an Entwürfen und Daten

8.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertrags zweck etwas anderes ergibt.

8.2 Die Originale sind der andpartet studio GbR nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur

Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

8.3 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der andpartet studio GbR. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

8.4 Hat die andpartet studio GbR dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere sogenannte»offene« Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden, es sei denn, aus dem Vertragszweck ergibt sich etwas anderes.

8.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstände erfolgt für Rechnung des Auftraggebers und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, auf Gefahr des Auftraggebers.

9. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung

9.1 Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind der andpartet studio GbR Korrekturmuster vorzulegen.

9.2 Die Produktionsüberwachung durch die andpartet studio GbR erfolgt nur aufgrund besondererVereinbarung.

9.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der andpartet studio GbR bis zu zehn einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.

9.4 die andpartet studio GbR ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicherNennung des Auftraggebers zu verwenden und im Übrigen auf das Tätig werden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern die andpartet studio GbR nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte Dritter muss die andpartet studio GbR für seine Werbezwecke selbst einholen.

10. Haftung

10.1 die andpartet studio GbR haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen,Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet die andpartet studio GbR auch bei Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet es für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die andpartet studio GbR gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, die andpartet studio GbR trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. Die andpartet studioGbR tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der andpartet studio GbR übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die andpartet studio GbR von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10.4 Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Reinzeichnungen auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Bild,Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für solchermaßen vomAuftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der andpartet studio GbR für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.

10.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung desWerks schriftlich bei der andpartet studio GbR geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.

10.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung der andpartet studio GbR.

11. Vertragsauflösung

Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die andpartet studio GbR die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

12. Schlussbestimmungen

12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der andpartet studio GbR, wenn die VertragsparteienKaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sonder vermögen sind, oder mindestens eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.